"Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer." Antoine de Saint-Exupery
Familiengerichtliche Verfahren bestimmen das Schicksal der betroffenen Kinder.
Nach § 1684 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Wird diese Pflicht dauerhaft und wiederholt verletzt, kann das Familiengericht eine Umgangpflegschaft anordnen.
Die Fachtagung “Umgangspflegschaft: Chancen und Grenzen“ beleuchtet pädagogische und psychologische Aspekte der Umgangsverweigerung aus Sicht der betroffenen Kinder.